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E-Auto-Förderung ab September 2023 auch für gemeinnützige Organisationen

E-Auto-Förderung ab September 2023 auch für gemeinnützige Organisationen

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf der novellierten Förderrichtlinie zum Umweltbonus zur Abstimmung an die übrigen betroffenen Ministerien der Bundesregierung gesandt. Der Entwurf basiert auf den bereits bekannten Eckpunkten, auf die sich die Bundesregierung Ende Juli verständigt hatte.

Neu in dem Entwurf ist, dass ab dem 1. September 2023 neben Privatpersonen auch gemeinnützige Organisationen weiterhin vom Umweltbonus profitieren sollen. Unternehmen werden dann wie bereits geplant keine Subventionen mehr erhalten für die Anschaffung von E-Autos.

Ab 2023 fokussieren wir uns bei der E-Auto-Förderung voll auf Klimaschutz und rein batterieelektrische Fahrzeuge. Ziel ist, mit den Mitteln, die uns zur Verfügung stehen, größtmögliche Effekte zu erzielen und diejenigen beim Umstieg auf E-Mobilität zu unterstützen, die diese Förderung am nötigsten brauchen“, sagt Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck. Daher sollen ab September 2023 neben Privatpersonen auch gemeinnützige Organisationen antragsberechtigt sein. „Gemeinnützige Organisationen erfüllen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Rolle – insbesondere auch beim Klimaschutz“, begründet Habeck die Änderung in dem Entwurf.

Konkret soll der Kauf von rein batterie- oder brennstoffzellenbetriebenen Fahrzeugen ab Januar 2023 je nach Kaufpreis mit 3000 bis 4500 Euro bezuschusst werden. Ab dem 01.09.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten auf Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen begrenzt. Für E-Autos mit mehr als 45.000 Euro Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1. Januar 2024 vollständig. Die Förderung für Plug-in-Hybride läuft Ende 2022 aus. Bisher gab es für ein E-Auto bis zu 6000 Euro Zuschuss vom Bund. Die Hälfte davon legten die Autohersteller zusätzlich mit darauf.

Nach Abschluss der Ressortabstimmung muss die novellierte Förderrichtlinie noch von der Europäischen Kommission auf ihre Beihilferelevanz hin geprüft werden. Abschließend soll die novellierte Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und im Herbst 2022 in Kraft treten.

Quelle: BMWK – Pressemitteilung vom 11.08.2022

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