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THG Prämie Wallbox: Klarstellung eine Schnellschuss Abschreckmaßnahme

THG Prämie Wallbox: Klarstellung eine Schnellschuss Abschreckmaßnahme

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Vergangene Woche haben wir auf Elektroauto-News.net eine Vergleichsseite ins Leben gerufen, welche die THG-Quote für Wallboxen/ Ladestationen thematisiert. Beziehungsweise, um genauer zu sein den Strom, welcher durch diese verbraucht wird. Übers Wochenende nahm das Thema an Fahrt auf und hat die Bundesnetzagentur zu einer Klarstellung bewogen. Eine Klarstellung, welche für THG-Quotenvermarkter durchaus als Schnellschuss-Abschreckmaßnahme aussieht.

„Zu unserem Erstaunen wurde man offenkundig bei der zuständigen Behörde von der Flut der Anträge überrannt. Antragsteller mit Anspruch auf Eintragung werden unter Generalverdacht gestellt, anstatt dass man den Verwaltungsakt mit gegebenenfalls Einzelfallprüfung durchführt“, so Marc Schubert, Gründer und Geschäftsführer von Elektrovorteil.de*.

Kurz zum Verständnis, was sich hinter der THG-Prämie für Wallboxen verbirgt: Mit der THG-Quote für Wallboxen wird Strom bezuschusst, der der Elektromobilität zugeführt wird. Genau wie bei der Pauschale für Elektroautos werden die eingesparten Emissionen zertifiziert, an quotenverpflichtete Unternehmen vermarktet und in Form einer Prämie an unsere Nutzer*innen ausgezahlt. Damit werden Privatpersonen und Unternehmen gefördert, die sich aktiv für die Ladeinfrastruktur in Deutschland einsetzen.

Da der Antrag auf die THG-Quote für Ladeinfrastruktur insbesondere am vergangenen Woche immens war, hat die Bundesnetzagentur (BNA) verlauten lassen, dass Ladepunkte auf Parkflächen natürlicher Personen grundsätzlich nicht als öffentlich zugänglich gelten. Wie Elektrovorteil.de* in einer aktuellen Mitteilung ausführt, bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Wallbox auf einem Privatgrundstück nie ein öffentlicher Ladepunkt im Rechtssinne sein kann. So können laut dem Unternehmen auch Privatpersonen einen Ladepunkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Insofern diese Dritten ermöglichen, von diesem Ladepunkt Strom (zu welchen Bedingungen auch immer) zu beziehen.

Diese räumte die BNA auch teilweise auf der eigenen Webseite ein und gab hierzu zu verstehen: „Die „Öffnung“ der privat genutzten Ladeeinrichtung für wenige Minuten am Tag erfüllt den Sinn und Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung offenkundig nicht. Sie trägt nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit bei und ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht mit der LSV vereinbar.“ Im Umkehrschluss würde dies aber wohl bedeuten, dass wenn ein Ladepunkt mit einer gewissen Regelmäßigkeit und ausreichender Dauer zum Laden für Dritte bereitsteht, das Kriterium der „Öffentlichkeit“ durchaus erfüllt sei.

Jedoch ist es eben zum aktuellen Zeitpunkt auch nicht möglich pauschale Aussagen zu treffen, wann dieses Kriterium erfüllt ist. Da hier seitens der Rechtsprechung noch keine Vorgaben gemacht wurden. Auch ist die abschließende Beurteilung, ob eine Ladestation „öffentlich zugänglich“ ist, stets eine Einzelfallbetrachtung, wie Elektrovorteil.de* ausführt. „Ein pauschaler Ausschluss aller privat betriebenen Ladepunkte jedoch ist nach unserer Auffassung diskriminierend und rechtswidrig. Ferner wird vorgetragen, dass als technische Mindestvoraussetzung eine standardisierte Datenschnittstelle erforderlich sei. Jedoch ist eine Datenschnittstelle ist nicht erforderlich, sofern der Ladepunkt bzw. die Wallbox vor dem 01.03.2022 in Betrieb genommen wurde (Vgl. § 3 Nr. 4 LSV)“, so das Unternehmen weiter.

Ein weiterer Knackpunkt sei die Differenzierung zwischen „öffentlich zugänglichen privaten Ladepunkten“ und „öffentlich zugänglichen unternehmerischen Ladepunkten“, welche nicht nachvollziehbar sei. Da an Beiden Plug-In-Hybriden geladen werden können. Bei unternehmerischen Ladepunkten sei es kein Thema, bei privaten Ladepunkten schon. Wieso?

Aus Sicht von Elektrovorteil.de* erscheint in diesem Lichte die jüngste Stellungnahme der Bundesnetzagentur rechtlich nicht haltbar, „sodass der Verdacht naheliegt, dass hier private Nutzer entmutigt werden sollen, ihre Ladepunkte nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, da die zuständigen Stellen mit der Erteilung der THG Zertifikate nach eigener Auskunft überfordert sind. (Vergleich WiWo Ausgabe 34, 19.08.2022).“

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