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Auslegungshinweise zur AFIR kommen gerade noch pünktlich

Auslegungshinweise zur AFIR kommen gerade noch pünktlich

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Noch am Freitagnachmittag haben wir darüber berichtet, dass die von der Ladeinfrastruktur-Branche herbeigesehnte Auslegungshilfe zur Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) zum Stichtag am Samstag, den 13. April 2024, offenbar noch nicht vorliegt. Doch am späten Freitagabend – und somit gerade so noch pünktlich – ist das Papier auf den Seiten der Europäischen Kommission veröffentlicht worden. Der Bundesverband Beratung neue Mobilität e.V. (BBNM) hat direkt am Samstag die wichtigsten Punkte des Papiers ins Deutsche übersetzt und eine erste Einschätzung dazu abgegeben. Unter anderem wird in der AFIR das Ad-Hoc-Laden an Ladestationen neu geregelt und soll den Anspruch auf eine einheitlich verfügbare Zahlmöglichkeit schaffen.

„Die ursprünglich sehr scharfen Regelungen der AFIR werden durch dieses Q&A-Dokument deutlich entschärft und vermeiden somit, dass am Markt verfügbare Ladestationen ohne QR-fähiges Display nicht mehr neu verbaut werden dürfen“, stellt der geschäftsführende BBNM-Vorstand Andreas Varesi fest. Ob damit dem Verbraucherschutz die ursprünglich angedachte Bedeutung beigemessen wird, sei dabei allerdings dahingestellt. „Zumindest bremst die AFIR somit nicht den weiteren Ladeinfrastrukturaufbau durch zu hohe technische Hürden aus“, zeigte sich Varesi in einer ersten Reaktion erleichtert. Im Vorfeld war – wie bereits berichtet – schon durchgesickert, dass die befürchtete harte Auslegung der AFIR abgeschwächt werden sollte. Insbesondere Regelungen zu einem womöglich dynamischen QR-Code wurden zuvor bereits heißt diskutiert.

Konjunktiv und eingeforderte Sicherheit

Dennoch gebe es weiterhin schwammige Stellen in den Texten, die aus Sicht des Verbandes rechtliche Unsicherheiten für Ladeinfrastruktur-Betreiber mit sich bringen. „Gerade hinsichtlich des dynamischen QR-Codes lässt dieses Papier alle ein Stück weit im Regen stehen“, sagt BBNM-Vorstandsmitglied Thomas Mertens. Im Auslegungspapier ist zu lesen: „Unabhängig davon, welche technische Lösung gewählt wird, muss sie jedoch einen sicheren Zahlungsvorgang gewährleisten. Daher könnte ein statischer QR-Code im Einklang mit AFIR stehen, solange er lesbar ist und die Sicherheit des Zahlungsvorgangs gewährleistet ist.“ Dabei verweist der BBNM auf den Gebrauch des Konjunktives “könnte”.

Ein aufgeklebter QR-Code sollte demnach zwar grundsätzlich ausreichen. Doch dieser könne beispielsweise überklebt werden, um den Zahlungsverkehr in krimineller Absicht umzuleiten. „Ohne dynamischen QR-Code auf einem Display ist die eingeforderte Sicherheit des Zahlungsvorgangs eigentlich nur mit einer Kameraüberwachung zu erreichen“, gibt Mertens zu bedenken. Es dürfte also trotz endlich erschienener Auslegungshinweise weiterhin Diskussionen in der Branche geben. Die englische und ins Deutsche übersetzte Fassung des Papiers stellt der BBNM auf seiner Homepage im Pressebereich zur Verfügung.

Quelle: BBNM – Pressemitteilung vom 13. April 2024

Transparenz-Hinweis: EAN-Redaktionsmitglied Daniel Krenzer unterstützt den BBNM bei der Pressearbeit. Unsere journalistische Arbeit wird dabei jedoch nicht beeinflusst.

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