Wissenswertes aus dem Verkehrsrecht: interessante Urteile rund ums Autofahren
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Gut zu wissen: Nicht selten überraschen uns Urteile in Verkehrsrecht-Verfahren. Gerade weil scheinbar skurrile Gerichtsentscheidungen zu mehr oder minder alltäglichen Situationen im Straßenverkehr unserem persönlichen juristischen Empfinden oftmals widersprechen, sollten wir sie kennen – um uns beim Autofahren entsprechend verhalten zu können. Wir präsentieren daher bemerkenswerte und lehrreiche Verkehrsrecht-Urteile aus der jüngeren Vergangenheit, die der ADAC1 zusammengestellt hat.
Fangen wir mit etwas Einfachem an: Sicher haben auch Sie schon einmal darüber nachgedacht, ob man in einer Einbahnstraße rückwärts gegen die vorgegebene Fahrtrichtung fahren darf. Und wenn ja: wie weit? Es ist erlaubt – allerdings nur in zwei Fällen. Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 287/22) urteilte am 10. Oktober 2023, dass Sie zum Einparken und beim Rangieren aus einer Grundstücksauffahrt mit eingelegtem Rückwärtsgang fahren dürfen. Apropos rückwärts fahren: Droht ein rückwärts von einer Garagenzufahrt kommendes Fahrzeug Ihren Weg zu kreuzen, reicht es nach Meinung des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 60/22 vom 20. Januar 2023) nicht, nur mit der Hupe zu warnen. Um eine Kollision zu verhindern, müssen Sie gegebenenfalls auch bremsen. Ansonsten könnten Sie bei einem Zusammenstoß eine 20-prozentige Mitschuld tragen.
Falls Sie in einer Situation ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden, und dabei Schäden an Ihrem Fahrzeug entstehen, brauchen Sie sich übrigens keine Sorgen machen. Zumindest hat das Saarbrückener Oberlandesgericht (Az.: 5 U 120/22 vom 23. November 2022) entschieden, dass ein Motorradfahrer, der beim Ausweichen von Rehen gestürzt war, die Schäden bei seiner Teilkasko-Versicherung geltend machen kann.
Im stockenden Verkehr besser auch auf die Fußgängerampel achten
Ein Lkw-Fahrer war bei Grün in eine Kreuzung eingefahren, konnte wegen stockenden Verkehrs aber nicht in einem Zug über diese fahren. Als es für ihn weiterging, hatte die Fußgängerampel am querenden Überweg bereits auf Grün umgeschaltet. Es kam zum Zusammenstoß zwischen Lkw und einer Fußgängerin. Das Landgericht Lübeck (Az.: 3 O 336/22) urteilte im September 2023, dass sich die Frau zwar hätte vergewissern müssen, ob der Lkw tatsächlich stehenbleibt, die alleinige Schuld für den Unfall aber dennoch bei dessen Fahrer liege.
„Rechts vor links“ gilt auch beim Abbiegen auf mehrspurige Straßen
Wenn Sie an einer Kreuzung links auf eine mehrspurige Straße abbiegen wollen, dürfen Sie sich nicht darauf verlassen, dass der/die Ihnen entgegenkommende Autofahrer/-in beim Rechtsabbiegen sich für den rechten Fahrstreifen entscheidet. Das Oberlandesgericht Saarbrücken sprach einem Rechtsabbieger die freie Fahrspurwahl zu und sah die überwiegende Schuld für eine Kollision beim gleichzeitig entgegenkommenden Linksabbieger (Az.: 3 U 49/23, 20. Oktober 2023).
Warnblinker am Stauende: hilfreich, aber keine Pflicht
Das Landgericht Hagen (Az.: 1 O 44/22) entschied im Mai 2023, dass ein Lkw-Fahrer nicht dafür zu bestrafen sei, beim Abbremsen für einen vor ihm entstandenen Stau seine Warnblinkanlage nicht eingeschaltet zu haben. Ein Autofahrer war ihm aufgefahren und hatte ihn wegen der fehlenden Warnung angeklagt. Die Richter betonten aber, eine Pflicht den Warnblinker zu aktivieren, hätte nur bestanden, wenn sich wegen des Staus eine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr bestanden hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Falschparker/-innen auf E-Auto-Parkplätzen können abgeschleppt werden
Einen E-Auto-Parkplatz mit einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor zu besetzen, zeugt nicht von gutem Stil – und kann richtig teuer werden. Weil man damit nicht nur falsch parke, sondern zugleich bevorrechtigte E-Autos behindere, sei ein Abschleppen gerechtfertigt, befanden die Richter/-innen am Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 5 A 3180/21 vom 13. April 2023).
Sollten Sie selbst einmal in eine verkehrsrechtliche Auseinandersetzung geraten, kann Ihnen eine Dashcam bei der Darstellung des Sachverhalts aus Ihrer Sicht helfen. Um Situationen wie die hier beschriebenen gar nicht erst entstehen zu lassen beziehungsweise ihnen aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich eine gelassene Herangehensweise ans Thema Autofahren. Besonders gut gelingt das in Modellen von Renault, die sich durchweg durch ein hohes Komfort- und Sicherheitsniveau auszeichnen. Sollten Sie noch keinen aktuellen Renault besitzen, laden wir Sie hiermit herzlich zu einer ausführlichen Probefahrt mit ihrem Wunschfahrzeug der französischen Marke ein – im Falle eines E-Tech-Modells kann diese gern auch einen ganzen Tag dauern. Der Renault Partner in Ihrer Nähe berät Sie gern.
1 Quelle: adac.de vom 6. Februar 2024, zuletzt besucht am 18. November 2024.
(Stand 12/2024, Irrtümer vorbehalten)