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Förderung für gewerbliche Ladeinfrastruktur wird neu aufgelegt

Förderung für gewerbliche Ladeinfrastruktur wird neu aufgelegt

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Das Verkehrsministerium (BMDV) legt die Förderung für Ladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Elektroautos und Elektro-Lkw neu auf. Insgesamt 150 Millionen Euro seien nun im Topf für gewerbliche Schnellladeinfrastruktur vorgesehen, das Programm soll am 3. Juni wieder starten, so das BMDV in einer aktuellen Mitteilung.

Gewerblich genutzte Fahrzeuge haben im Vergleich zu Privatfahrzeugen eine deutlich höhere Laufleistung. Damit spielen sie für die Elektrifizierung des Verkehrs eine große Rolle und sind gleichzeitig ein wichtiger Hebel, um die Klimaschutzziele zu erreichen“, sagt Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP), der damit vor allem in der Transport- und Logistikbranche auf einen weiteren Elektro-Push hofft: „Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren von unserer Förderung, da die Umstellung auf eine klimafreundliche Flotte mit hohen Investitionen verbunden ist“.

Ab dem 3. Juni 2024 können Unternehmen wieder eine Förderung beantragen. Das BMDV-Förderprogramm richtet sich vor allem an das Transport- und Logistikgewerbe, aber auch an Handwerks- und Gewerbebetriebe und weitere gewerbliche Flottenanwender wie z.B. Mietwagen- und Carsharing-Anbieter sowie Pflegedienste. Gefördert werden neben Ladepunkten für Elektroautos vor allem auch Ladepunkte speziell für Elektro-Lkw (unabhängig von der Fahrzeugförderung).

Das BMDV hatte das Förderprogramm am 18.09.2023 gestartet. Anträge mit einem Finanzvolumen von insgesamt 12,3 Millionen Euro konnten noch 2023 bewilligt werden. Damit befanden sich rund 1000 Schnellladepunkte in der Umsetzungsphase. Im Rahmen des mit der „Kommission Straßengüterverkehr“ vereinbarten Sofortprogramms hat das BMDV zur Umsetzung der noch offenen Anträge weitere 84 Millionen Euro für die Umsetzung von rund 5000 weiteren Schnellladepunkten bereitgestellt. Die Bewilligungen sind am 30.04.2024 erfolgt. Rund die Hälfte des bisherigen Fördervolumens entfällt auf den Aufbau von Ladeinfrastruktur für den Einsatz von Nutzfahrzeugen.

Antragsberechtigt sind weiterhin Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung. Dabei sind folgende Ausgaben förderfähig: Investitionsausgaben für Schnellladeinfrastruktur und technische Ausrüstung (z.B. elektrische Stromspeicher) sowie Ausgaben für Netzanschluss und Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse inkl. Tiefbau. Das Antragsportal wird am 03.06.2024 wieder geöffnet. Anträge können über den Projektträger Jülich unter https://lis.ptj.de/ gestellt werden.

Jedes antragstellende Unternehmen kann genau einen Antrag stellen. Dabei gilt: Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag. Alle Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Millionen Euro nicht überschreiten. Die Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnellladepunkte pro Antrag auf 5 Millionen Euro begrenzt.

Förderquote bis zu 40 Prozent bzw. 30.000 Euro pro Schnellladepunkt

Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 Prozent möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 Prozent. Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist. Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 Euro, bei Großunternehmen 7000 Euro. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro und Großunternehmen 15.000 Euro. Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.

Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben. Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.

Quelle: BMDV – Pressemitteilung vom 21.05.2024

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